Kein automatischer Kampfhund-Zuschlag für American Bullies
Für viele Halter von American Bullies ist die Hundesteuer ein ständiges Streitthema. Während einige Gemeinden für sogenannte „gefährliche Hunde“ mehrere hundert oder sogar über tausend Euro Hundesteuer pro Jahr verlangen, stellt sich immer wieder die Frage: Gilt das auch für den American Bully?
Eine aktuelle Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG Niedersachsen) sorgt hier für mehr Klarheit und stärkt die Position vieler Halter.
Der Fall vor Gericht
Im Verfahren vor dem OVG Niedersachsen (Az. 9 LA 5/25) ging es um zwei American Bullies, deren Halter mit dem erhöhten Steuersatz für gefährliche Hunde belastet werden sollte.
Die Gemeinde vertrat die Auffassung, die Hunde seien als Kreuzungen gelisteter Kampfhunderassen einzustufen und deshalb entsprechend höher zu besteuern.
Sowohl das Verwaltungsgericht Oldenburg als auch später das OVG Niedersachsen sahen dies jedoch anders.
Die Richter stellten fest:
Ein American Bully ist nicht automatisch als Kreuzung der in der Hundesteuersatzung genannten gefährlichen Rassen anzusehen.
Damit darf ein American Bully nicht allein aufgrund seiner Abstammung oder seines äußeren Erscheinungsbildes mit den erhöhten Steuersätzen für gefährliche Hunde belastet werden.
Phänotyp reicht nicht aus
Besonders bemerkenswert ist die Aussage des Gerichts, dass der sogenannte Phänotyp – also das äußere Erscheinungsbild eines Hundes – nicht ausreicht, um einen American Bully als Kreuzung einer gelisteten Kampfhunderasse einzustufen.
Das Gericht betonte, dass hierfür eine rechtliche Grundlage erforderlich sei und eine bloße optische Ähnlichkeit nicht genügt.
Für viele American-Bully-Besitzer ist dies ein wichtiger Punkt, da die Rasse aufgrund ihrer kräftigen Statur häufig mit anderen Bull-Rassen verwechselt wird.
Wann kann trotzdem eine erhöhte Hundesteuer anfallen?
Die Entscheidung bedeutet jedoch nicht, dass American Bullies grundsätzlich niemals höher besteuert werden können.
Wie das OVG Niedersachsen bereits in anderen Verfahren festgestellt hat, kann eine erhöhte Hundesteuer durchaus gerechtfertigt sein, wenn ein Hund individuell als gefährlich eingestuft wurde – beispielsweise nach einem Beißvorfall oder einer behördlichen Gefährlichkeitsfeststellung.
Entscheidend ist dabei das Verhalten des einzelnen Hundes und nicht allein seine Rassebezeichnung.
Was bedeutet das für American-Bully-Halter?
Die Entscheidung zeigt deutlich:
- American Bullies sind nicht automatisch gefährliche Hunde.
- Gemeinden können erhöhte Hundesteuersätze nicht allein mit dem Erscheinungsbild begründen.
- Eine Gleichsetzung mit gelisteten Kampfhunderassen ist rechtlich nicht ohne Weiteres zulässig.
- Maßgeblich sind die jeweilige Hundesteuersatzung und die konkrete rechtliche Einstufung des einzelnen Hundes.
Für Halter kann sich daher ein genauer Blick in den Steuerbescheid lohnen. Wird ein American Bully ausschließlich aufgrund seiner vermuteten Abstammung oder seines Aussehens als gefährlicher Hund behandelt, kann eine rechtliche Überprüfung sinnvoll sein.
Fazit
Die Entscheidung des OVG Niedersachsen ist ein wichtiges Signal für eine sachliche und individuelle Bewertung von Hunden. Sie macht deutlich, dass auch beim American Bully nicht Vorurteile oder optische Merkmale entscheidend sein dürfen, sondern die tatsächliche Rechtslage und das Verhalten des jeweiligen Hundes.
Für verantwortungsvolle American-Bully-Halter bedeutet dies ein Stück mehr Rechtssicherheit – und ein weiterer Schritt weg von pauschalen Einstufungen hin zu einer fairen Beurteilung des einzelnen Hundes.




