Neue Verwaltungsvorschriften betreffen die Einstufung von American Bullys, Vermittlungen an Familien und Veränderungen im Haushalt. Was Halter und Tierschützer jetzt wissen müssen.
Bullyion · Stand 7. Oktober 2026
Für American-Bully-Halter und Tierheime in Nordrhein-Westfalen gibt es eine wichtige Entwicklung. Die geänderten Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz sind seit dem 7. Oktober 2026 in Kraft. Grundlage ist ein Runderlass des Landwirtschafts- und Verbraucherschutzministeriums vom 30. September, veröffentlicht am 6. Oktober.
Was rechtlich geändert wurde in Bezug auf American Bullys und Listenhunde
Bei der aktuellen Änderung handelt es sich um neue Verwaltungsvorgaben für die Anwendung des bestehenden Landeshundegesetzes. Das amtliche Rechtsportal führt das Gesetz selbst weiterhin in seiner seit September 2016 geltenden Fassung. Die Unterscheidung ist wesentlich. Der Erlass lenkt die Entscheidungen der Behörden bei Einstufungen und Haltungserlaubnissen.
American Bullys ausdrücklich im Fokus
Die neue Nummer 3.2.5 behandelt American Bullys ausdrücklich. Sie formuliert eine Vermutung, dass als American Bully vorgestellte Hunde unter § 3 Absatz 2 als gefährliche Hunde fallen. Halter müssen diese Vermutung widerlegen. Reine Größen- oder Gewichtsabweichungen bleiben dabei außer Betracht; maßgeblich bleibt das deutliche Hervortreten des Phänotyps einer gelisteten Rasse. Ebenso helfen einen ABKC Papiere NICHT.
Bereits im Mai 2025 hatte das Oberverwaltungsgericht NRW im Verfahren um den Hund „Murphy“ die Bedeutung der äußeren Rassemerkmale bestätigt. Das Gericht ließ eine Beurteilung anhand privater Verbandsstandards zu und stellte zugleich klar, die Vermeidung eines Tierheimaufenthalts begründet nicht automatisch ein öffentliches Interesse an der Haltung.
Höhere Hürden für Haushalte mit Kindern und Listenhunden / American Bullys
Nach der aktuellen Nummer 4.2 soll das öffentliche Interesse verneint werden, wenn ein gefährlicher Hund in einen Haushalt mit Kindern oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen übernommen würde. Die grundsätzlich weiterhin vorgesehene Vermittlung aus Tierheimen wird dadurch eingeschränkt. Eine konkrete Altersgrenze nennt diese Passage nicht.
Auch später hinzukommende Kinder können relevant werden
Ein weiterer wichtiger Punkt steht in Nummer 4.4.1: Behörden können eine Nebenbestimmung oder einen Widerrufsvorbehalt vorsehen, wonach die Haltung nicht fortgesetzt werden darf, wenn später Kinder oder andere besonders schutzbedürftige Personen hinzukommen. Der Erlass ordnet damit keinen automatischen Entzug sämtlicher bestehender Erlaubnisse an; entscheidend sind die jeweilige Erlaubnis und behördliche Entscheidung.
Für bestehende Halter ist deshalb ein Blick in den eigenen Erlaubnisbescheid sinnvoll. Wer eine Übernahme plant, sollte die Haushaltsverhältnisse und mögliche Auflagen vorab schriftlich mit der zuständigen Behörde klären.
Weitere Änderungen bei Ausbildung und Beißvorfällen
Der Erlass überarbeitet außerdem die Vorgaben zu Aggressionsförderung und Schutzhundausbildung. Ordnungsgemäßer Gebrauchshundesport wird von einer Ausbildung zum Angriff auf Menschen unterschieden. Missbräuchliches Training kann dennoch eine Gefährlichkeitseinstufung begründen.
Bei Beißvorfällen werden Sachverhaltsermittlung und amtstierärztliche Bewertung konkretisiert. Eine persönliche Untersuchung ist nicht in jedem Fall erforderlich; eine fachliche Beurteilung nach Aktenlage kann ausreichen.
Für die Aufhebung einer individuellen Gefährlichkeitseinstufung werden hohe Anforderungen beschrieben: Eine bestandene Verhaltensprüfung allein genügt nicht. Vorgesehen sind neue Nachweise und eine ausführliche amtstierärztliche Begutachtung; auf eine Antragstellung frühestens nach einem Jahr soll hingewiesen werden. Bei erheblichen Verletzungen eines Menschen soll eine Aufhebung regelmäßig unterbleiben.
Welche Folgen eine Einstufung hat
Für Hunde nach § 3 Absatz 2 ist eine Haltungserlaubnis erforderlich. Dazu gehören unter anderem Sachkunde, Zuverlässigkeit, eine sichere Unterbringung, Haftpflichtversicherung und Mikrochip. Zusätzlich muss ein besonderes privates oder öffentliches Interesse vorliegen.
Eine Verhaltensprüfung kann bei diesen Hunden eine Befreiung von bestimmten Leinen- und Maulkorbpflichten ermöglichen. Sie beseitigt jedoch nicht die gesetzliche Rasseeinstufung. Für Hunde nach § 10 gilt das zusätzliche Interesseserfordernis nicht; die Kategorien dürfen deshalb nicht gleichgesetzt werden.
Was das für den Tierschutz bedeutet, bei der Vermittlung von Listenhunden und American Bullys in und nach NRW
Ein Albtraum für den Tierschutz!
Aus Tierschutzsicht ist diese Verschärfung ein absoluter Albtraum. Die Vermittlung aus einem Tierheim oder einer vergleichbaren Tierschutzeinrichtung ist für Hunde nach § 3 Absatz 2 in NRW der reguläre Weg in eine erlaubte private Haltung. Das betrifft auch American Bullys, die anhand ihres Phänotyps als entsprechende Kreuzungen eingestuft werden. Die neue Verwaltungsvorschrift formuliert für American Bullys ausdrücklich eine widerlegbare Gefährlichkeitsvermutung.
Genau dieser Vermittlungsweg wird jetzt weiter eingeschränkt: Leben Kinder oder andere besonders schutzbedürftige Personen im Haushalt, soll das öffentliche Interesse an der Übernahme verneint werden. Selbst später hinzukommende Kinder können durch entsprechende Erlaubnisbedingungen die Fortsetzung der Haltung infrage stellen.
Damit drohen den betroffenen Hunden weniger Chancen auf ein Zuhause, längere Tierheimaufenthalte und den Einrichtungen zusätzliche Belastungen. Hinter jeder erschwerten Vermittlung steht ein Hund, der auf eine Familie wartet.
Aus unserer Sicht muss verantwortungsvoller Schutz von Menschen mit einer fairen Beurteilung des einzelnen Hundes und seiner künftigen Haltungsbedingungen verbunden werden. Eine pauschale Ausgrenzung von Familien verschärft das Vermittlungsproblem und lässt den Tierschutz mit den Folgen zurück.




